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  • · Nachricht · Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

    Unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage

    | Das FG Münster hat sich jüngst zu der umstrittenen Frage geäußert, wie die Bemessungsgrundlage bei einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme einer Biogasanlage zu ermitteln ist. Nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG soll hier der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand anzusetzen sein ‒ oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes. Bei der Aufteilung der Selbstkosten auf mehrere hergestellte Gegenstände (hier Strom und Wärme) soll die Marktwertmethode anzuwenden sein (FG Münster 1.10.19, 15 K 1050/16 U, Rev. BFH: XI R 31/19 ; entgegen FG Niedersachsen 12.7.18, 11 K 276/17). |

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH klären müssen, ob die Bemessungsgrundlage nach der Marktwertmethode zu ermitteln ist oder ob die Selbstkosten im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energie in der einheitlichen Messgröße kWh aufzuteilen sind (sog. energetische Aufteilungsmethode). Zudem dürfte der BFH sich mit der Frage befassen, wie der Begriff der Selbstkosten auszulegen ist und ob diese Auslegung Aufschluss darüber gibt, nach welcher Methode eine Aufteilung bei der Herstellung mehrerer Gegenstände zu erfolgen hat.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 337 | ID 46867383