· Fachbeitrag · Umsatzsteuerliche Organschaft
Organschaftsbesteuerung EU-rechtswidrig? Streit zwischen zwei BFH-Senaten eskaliert!
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wie in GStB 20, 199 ff. berichtet hat der XI. Senat des BFH für einen Paukenschlag gesorgt. Denn er hat dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 11.12.19 die Frage gestellt, ob die deutsche Organschaftsbesteuerung überhaupt mit dem EU-Recht konform ist. Im Klartext will er wissen, ob es rechtens ist, dass bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger als Steuerschuldner gilt und nicht der Organkreis als solcher ‒ ob also einer in Deutschland nicht vorgesehenen Gruppenbesteuerung der Vorzug zu geben wäre. In einer bemerkenswerten Art und Weise hat sich nun der ebenfalls für Umsatzsteuerfragen zuständige V. Senat gleichfalls an den EuGH gewandt. Er hält die Auffassung des XI. Senats für falsch und scheint offenbar über dessen Vorlagebeschluss verärgert zu sein. Darauf lässt jedenfalls die Wortwahl schließen. |
1. Der Streitfall vor dem XI. Senat
Im Fall des XI. Senats (BFH 11.12.19, XI R 16/18) streiten die Beteiligten darüber, ob im Jahr 2005 eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der A als Organträgerin und der Klägerin, einer GmbH, als Organgesellschaft bestand. Gesellschafterin der GmbH sind A zu 51 % und C zu 49 %. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr E, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand der C war. Nach einigem Hin und Her einigten sich A und C auf eine recht komplizierte Passage im Gesellschaftsvertrag, die die Stimmrechte betraf.
Vom Finanzamt wurde diese Regelung in der Weise gewürdigt, dass A nicht über eine Stimmrechtsmehrheit verfüge und damit nicht in der Lage gewesen sei, Beschlüsse bei der Klägerin durchzusetzen. Folglich fehle es an einer finanziellen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen der A. Auch der XI. Senat ist zunächst der Ansicht, dass es ‒ ausgehend von der nationalen Rechtsprechung ‒ im Streitfall an einer finanziellen Eingliederung der Klägerin in die A fehle. A halte zwar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin, aber sie verfüge nicht über die für eine finanzielle Eingliederung erforderliche Mehrheit der Stimmrechte.
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