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  • · Nachricht · Umwandlungssteuer

    Keine Bilanzierungspflicht bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft

    | Bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann keine Bilanzierungspflicht bestehen (OFD Niedersachsen 3.3.17, S 1978d - 10 - St 243). |

     

    Zum Hintergrund

    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 11.4.13 die Bilanzierungspflicht bei der Realteilung verneint. Nun bestätigt die OFD Niedersachsen die herrschende Meinung, dieses BFH-Urteil auch auf die Einbringung nach § 24 UmwStG anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Personengesellschaft nicht bereits den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und dass die Einbringung zum Buchwert erfolgt. Bei Einbringung zum Zwischenwert oder gemeinen Wert besteht weiterhin Bilanzierungspflicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Die OFD Niedersachsen bestätigt zusätzlich, dass bei erfolgter Bilanzierung der Übergangsgewinn laufender Gewinn darstellt, der nicht auf bis zu drei Jahre verteilt werden kann. Nur tatsächlich nach § 24 UmwStG eingebrachtes Betriebsvermögen führt zu einem Übergangsgewinn. Forderungen sind unwesentliche Betriebsgrundlagen und können zurückbehalten werden. Sie gelten als sog. Restbetriebsvermögen. Bei Zufluss erfolgt die Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 162 | ID 44661438