· Fachbeitrag · Unternehmer
Keine Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Der Große Senat des BFH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft eine vom Einzelunternehmen gebildete Ansparabschreibung im Jahr der Bildung Steuer erhöhend aufzulösen ist (BFH 14.4.15, GrS 2/12, BStBl II 15, 1007). Dies hat der BFH nun auch für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bekräftigt (BFH 27.1.16, X R 31/11). |
Sachverhalt
Der Kläger betrieb bis 2004 ein Einzelunternehmen, das seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Zum 1.1.05 brachte er sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG ein. Die KG führte die Buchwerte des Einzelunternehmens fort. Im Jahresabschluss für 2001 bildete das Einzelunternehmen eine Ansparrücklage nach § 7g EStG. Im Zuge der Buchwertfortführung hat die neu gegründete KG in ihrer Eröffnungsbilanz zum 1.1.05 die Werte der gebildeten Ansparabschreibung übernommen. Das Finanzamt erkannte die in der Schlussbilanz 2004 gebildete Ansparabschreibung nicht an und erhöhte Einkommen- und Gewerbesteuer entsprechend. Der BFH gab dem Finanzamt recht.
Anmerkungen
Ausgangspunkt für die Überlegungen des BFH ist der Beschluss des Großen Senats vom 14.4.15, nach dem eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG dann nicht mehr vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Dies ergebe sich bereits aus der Überlegung, dass in Fällen der Betriebsveräußerung und der Betriebsaufgabe feststeht, dass eine Ansparabschreibung ihr Ziel, nämlich eine Investition im Betrieb in der Zukunft bereits zu einem frühen Zeitpunkt steuerlich zu fördern, nicht mehr erreichen kann.
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