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  • · Fachbeitrag · Unternehmereigenschaft

    Wann liegt eine Ehegatten-GbR vor?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Im Jahr 2018 hatte der BFH in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass er Ehegatten bei der Umsatzsteuer grundsätzlich nur als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft ansieht, die nur jeder für sich, jedoch nicht gemeinsam Unternehmer sein können. Jedenfalls gilt dies, solange nicht besondere wirtschaftliche Aktivitäten auf eine GbR schließen lassen. Erst kürzlich hat der BFH diese Auffassung bestätigt. Die Folge ist, dass an sich gemeinschaftlich erbrachte Leistungen als anteilig erbracht gelten. Die Finanzverwaltung hüllt sich bislang in Schweigen, obwohl sich die Praxis mit zahlreichen Anwendungsfragen konfrontiert sieht. Aktuell hat sich immerhin das FG Düsseldorf (16.9.20, 5 K 1048/17 U, AO, n.rkr.) zu dieser hochbrisanten Problematik positioniert. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute erwarben als Anlageobjekte zwei noch zu errichtende Wohnungen mit Vermietungsgarantie für 25 Jahre in einem Seniorenzentrum, und zwar jeweils zu hälftigem Miteigentum. Der Verkäufer optierte zur Umsatzsteuer und wies darauf hin, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner sei. Ungeachtet dessen weigerten sich die Eheleute, eine USt-Erklärung einzureichen, da sie weder Unternehmer noch eine juristische Person seien. Dies sei gemäß § 13b Abs. 5 i. V. m. 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG aber Voraussetzung für einen Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.

     

    Daraufhin erließ das Finanzamt einen USt-Bescheid im Schätzungswege. Den Bescheid adressierte es an die „Ehegatten-GbR“. Hiergegen wandten sich die Eheleute: Der USt-Bescheid sei fälschlicherweise nicht gegen die Eheleute als Bruchteilseigentümer ergangen. Das Finanzamt könne nicht eine GbR als eigenständiges Steuersubjekt durch entsprechende Bezeichnung in einem Steuerbescheid „kreieren“. Auch im Grundbuch seien die Eheleute lediglich als Bruchteilseigentümer eingetragen. Doch die Klage blieb ohne Erfolg. Die klare Botschaft des FG Düsseldorf: Dem Finanzamt sei darin zu folgen, dass sowohl der Erwerb der Wohnungen als auch die spätere Vermietung der beiden Wohneinheiten durch die Eheleute als Beteiligte einer unternehmerisch tätigen GbR i. S. d. §§ 705 ff. BGB erfolgt sei.