· Fachbeitrag · Veräußerungsgewinne
BFH stellt klar: Kein Missbrauch bei Ausnutzung der Tonnagebesteuerung!
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Eine interessante Gestaltungsvariante hatte der BFH jüngst „auf dem Tisch“. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geschickt die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ausgenutzt und sich erhebliche Steuervorteile gesichert. Und das Positive vorweg: Der BFH sah in dem Vorgang keinen Gestaltungsmissbrauch ( BFH 22.6.17, IV R 42/13, Abruf-Nr. 198158 ). |
Sachverhalt
Klägerin ist eine KG, die im Streitjahr 2008 von mehreren Kommanditisten Anteile an einem Schiffsfonds (A-KG) erwarb und nach kurzer Zeit wieder veräußerte. Bei der A-KG handelte es sich um einen Publikumsfonds, an dem ein Teil der Zeichner mittelbar über eine Treuhand-Kommanditistin und ein anderer Teil unmittelbar als Kommanditisten beteiligt waren. Unternehmensgegenstand war der Bau und Betrieb eines Containerschiffs.
Die Kaufverträge mit den Kommanditisten waren jeweils gleichartig gestaltet und unterschieden sich lediglich hinsichtlich der Beteiligungshöhe und des Datums der Abtretung. Nach kurzer Zeit ‒ teilweise vor der Übertragung, längstens aber nach zwei Monaten ‒ veräußerte die Klägerin die angekauften Anteile weiter an die N-KG.
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