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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

    | Der Steuerpflichtige hatte fast 130.000 EUR verdient und seine Einkünfte auch ordnungsgemäß erklärt, muss aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen, da die Einkünfte vom FA nicht erfasst worden waren. Denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht mehr nachträglich nach § 129 AO berichtigt werden, wenn die fehlende Erfassung trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht ‒ so der BFH (4.1.20, VIII R 4/17). |

     

    Zum Hintergrund

    Der Kläger hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten ESt-Erklärung u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 128.641 EUR erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des FA wurde die Anlage S versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u. a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 EUR“ hinwiesen und eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen.

     

    Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers zutreffend übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der ESt-Bescheid nach § 129 S. 1 AO berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das FA zur Berichtigung berechtigt gewesen sei. Der BFH folgte dem jedoch nicht.

     

    MERKE | § 129 S. 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des FA ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Bescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.

     

    Beachten Sie | Dies deckt sich mit einer kürzlich ergangenen Entscheidung des IX. Senats. Hier hatte der BFH entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 EStG trotz eines vom FA praktizierten „6 Augen-Prinzips“ nicht auf einem bloßen mechanischen Versehen beruht (BFH 10.12.19, IX R 23/18).

     

    Quelle: BFH-online, Pressemitteilung vom 28.5.2020

    Quelle: ID 46627019