· Nachricht · Verfassungsmäßigkeit
Abzugsverbot für Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe
| Laut FG Münster ist es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Nach Auffassung des Gerichts verstößt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG insoweit weder gegen die Verfassung noch gegen Unionsrecht. Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt. |
Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liegt laut FG ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus ‒ Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot ‒ für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute. Das Abzugsverbot verletzt ‒ so das FG ‒ auch nicht das unionsrechtliche Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (FG Münster 21.3.18, 9 K 3187/16 F; Rev. BFH: XI R 20/18).
PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage hat wegen ihrer Breitenwirkung große Relevanz. Die Bankenabgabe betrifft systemrelevante wie auch nicht systemrelevante Banken, die Gewinne erwirtschaften. Bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtmäßigkeit sollten steuerliche Berater von Banken gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen. |