· Nachricht · Verfassungsmäßigkeit
FG Münster hegt keine Bedenken gegen Höhe der Säumniszuschläge
| In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Münster (29.5.20, 12 V 901/20 AO) aktuell entschieden, dass die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. |
Das FG Münster hegt keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO. Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar.
PRAXISTIPP | Ob Säumniszuschläge neben den Funktionen „Druckmittel“ und „Abgeltung Verwaltungsaufwand“ auch eine „Zinsfunktion“ haben, ist umstritten (vgl. hierzu etwa Steck, DStZ 19, 143). Sollte auch in den Säumniszuschlägen ein entsprechender Zinsanteil stecken, läge die Vermutung nahe, auch dieser könnte verfassungswidrig sein. Die weitere Rechtsentwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden. |