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  • 06.12.2022 · Nachricht · Verlustausgleich

    Teilweise „Entwarnung“ bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto

    | Mit der in § 15a Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelten Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass Kommanditisten aus ihrer Beteiligung nur insoweit unmittelbar steuerwirksame Verluste erzielen, als die Verluste sie auch „wirtschaftlich belasten“ – sei es durch Verzehr eines positiven Kapitalanteils oder hilfsweise aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB. Nach dieser Regelung nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste sind nach § 15a Abs. 2 S. 1 EStG nur „verrechenbar“, mindern also nur die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus derselben Beteiligung zuzurechnen sind. |