· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Jetzt doch wieder Liebhaberei bei dauernder Vermietung von Nicht-Wohnraum?
von Michael Stein, Jena
| In der Praxis entsteht oft Streit darüber, in welchen Fällen das für Vermieter günstige „Liebhabereiüberprüfungsverbot“ insbesondere bei dauerhafter Vermietung greift und wann nicht (vgl. Günther, GStB 14, 161 ). In seiner jüngsten Entscheidung hat der BFH bei auf Dauer verpachteten Stallungen und Lagerräumen auf Liebhaberei erkannt, weil es sich dabei um eine sog. Gewerbeimmobilie handele, für die eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht stets vorzunehmen sei; in ähnlich gelagerten Fällen hatte das Gericht allerdings jüngst noch anders entschieden ( BFH 9.10.13, IX R 2/13 ). |
1. „Spruchpraxis“ zu Dauervermietung von Nicht-Wohnraum
Über viele Jahre hinweg war bei auf Dauer angelegter Vermietung umstritten, ob die Finanzbehörden und Gerichte im Falle dauernder nur verlustbringender Vermietung von Nicht-Wohnraum auf Liebhaberei prüfen dürfen oder typisierend eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt werden musste.
1.1 Rechtsprechung der Untergerichte: auf Liebhaberei prüfen
Zahlreichen Entscheidungen der Untergerichte konnte die Ansicht entnommen werden, die Vermietung von (Gebäude-)„Nicht-Wohnraum“ sei als prüfungswürdiger Ausnahmesachverhalt zu sehen. So haben die Finanzgerichte auf Liebhaberei erkannt (Nichtanwendung der Fiktion des BFH) bei der Vermietung
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