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  • 31.07.2018 · Nachricht · Versorgungsleistungen

    Kein Sonderausgabenabzug bei Tod des Erblassers nach dem 31.12.07

    | Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1.1.08 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Für den Abzug als Sonderausgaben ist das zum Todeszeitpunkt des Erblassers geltende Recht maßgeblich (FG Münster 13.12.17, 7 K 572/16 F, Abruf-Nr. 199346 ; Rev. BFH: X R 3/18). |