· Nachricht · Werbungskosten
Abziehbarkeit von Arztkosten nach Autounfall auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte
| Behandlungskosten infolge eines Unfalls sind nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar. Solche Kosten stellen (außergewöhnliche) Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, die als solche gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 EStG mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (FG Baden-Württemberg 19.1.18, 5 K 500/17; Rev. Az. BFH: VI R 8/18 ). |
PRAXISTIPP | Höchstrichterlich geklärt ist, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind (BFH 20.3.14, VI R 29/13, BStBl II 14, 849). Danach erfasst die Abgeltungswirkung auch außergewöhnliche Wegekosten. Fraglich bleibt aber, ob dies nur für Sachschäden am Fahrzeug oder auch für Personenschäden gilt (so FG Rheinland-Pfalz 23.2.16, 1 K 2078/15, EFG 16, 819, rkr.). |