· Fachbeitrag · Werbungskosten
BFH äußert sich zur Abgrenzung von häuslichem und außerhäuslichem Arbeitszimmer
von StB Dipl.-Fw. Christoph Lanz, Arnsberg, StBin M.A. Maria Ortmann, Meschede
Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Büros, das sich im Obergeschoss eines ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befindet, fallen unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer und sind somit lediglich bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR steuerlich zu berücksichtigen (BFH 15.1.13, VIII R 7/10, Abruf-Nr. 131233). |
Sachverhalt
Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Oberarzt sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Für die Arbeit als Erfinder unterhielt er ein Büro, das er ausschließlich für diesen Zweck nutzte. Das Büro befand sich im Obergeschoss des allein vom Kläger bewohnten Zweifamilienhauses, das über einen sich ebenfalls auf dem Privatgrundstück befindlichen Treppenaufgang zu erreichen war. Eine direkte Verbindung zwischen Wohnbereich und Büro bestand also nicht. Für die Wohnung und das Arbeitszimmer waren separate Mietverträge geschlossen worden.
In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Büroräume in unbeschränktem Umfang geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Veranlagung mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG jedoch lediglich in Höhe des Höchstbetrags (damals 2.400 DM) für ein häusliches Arbeitszimmer. Vor Gericht argumentierte der Kläger, das Arbeitszimmer sei nicht häuslich und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung. Das Finanzgericht folgte dem und gab der Klage statt. Der BFH sah das anders und hat die Klage abgewiesen.
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