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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Erhaltungsrücklage: Genauer Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs streitig

    | Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften zahlen regelmäßig in die Erhaltungsrücklage ein, besser unter ihrem früheren Namen Instandhaltungsrücklage bekannt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Sie mag wirtschaftlich betrachtet zwar anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuzuordnen sein, vermögensrechtlich gehört die Rücklage aber der Eigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich aus der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.20 (BGBl I 20, 2187), wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Doch zu welchem Zeitpunkt sind Zahlungen in die bzw. aus der Erhaltungsrücklage nach „dem neuen“ WEG eigentlich steuerlich zu berücksichtigen? |

     

    Zum Hintergrund

    Bislang gilt, dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn der Verwalter sie verausgabt hat ‒ vorausgesetzt natürlich, die Wohnung dient der Einkünfteerzielung, das heißt, sie wird vermietet. Wird die Erhaltungsrücklage ausnahmsweise für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen, sind nur die entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten abziehbar. Die OFD Frankfurt/M. hat darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze auch nach der Neuregelung im WEG gelten (OFD Frankfurt/M. 9.11.22, S 2211 A - 12 - St 214).

     

    Nun muss der BFH klären, ob die bisherigen Grundsätze zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erhaltungsrücklage weiter anzuwenden sind. Die Rechtsfrage in dem Verfahren mit dem Az. IX R 19/24 lautet: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des WEG bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) ertragsteuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und deren steuerlicher Einordnung?