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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Kein häusliches Arbeitszimmer für Hochschullehrer und Richter

    | In zwei brandaktuellen Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Er hat klargestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht bei Hochschullehrern ( BFH 27.10.11, VI R 71/10 ) und Richtern ( BFH 8.12.11, VI R 13/11 ) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Ein Werbungskostenabzug kommt für diese Berufsgruppen damit weiterhin nicht in Betracht. |

     

    HINWEIS | Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung sei wie bisher qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen - so der BFH. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt.

     

    Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 37 | ID 31538510