· Fachbeitrag · Werbungskosten
Kein häusliches Arbeitszimmer für Hochschullehrer und Richter
| In zwei brandaktuellen Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Er hat klargestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht bei Hochschullehrern ( BFH 27.10.11, VI R 71/10 ) und Richtern ( BFH 8.12.11, VI R 13/11 ) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Ein Werbungskostenabzug kommt für diese Berufsgruppen damit weiterhin nicht in Betracht. |
HINWEIS | Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung sei wie bisher qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen - so der BFH. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt.
Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.