· Fachbeitrag · Werbungskosten
Zahlungen zur Beendigung eines Mietverhältnisses sind sofort abzugsfähig
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Für den Steuerbürger sehr erfreulich hat der BFH jüngst entschieden, dass Zahlungen an Mieter, um diese zur vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses zu bewegen, sofort abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen (BFH 20.9.22, IX R 29/21, Abruf-Nr. 233183 ). |
Sachverhalt
Die A-GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundstücken ist, erwarb im Jahr 01 eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie mit vier Wohneinheiten für 1,2 Mio. EUR. In den Jahren 02 und 03 renovierte die GbR das Haus für 615.000 EUR. Um die Mieter zur Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Renovierungsarbeiten zügig durchführen zu können, zahlte sie im Herbst 02 an die Mieter insgesamt 35.000 EUR. Eine Renovierung wäre ohne den Auszug der Mieter zwar technisch möglich, aber deutlich umständlicher und vermutlich teurer gewesen.
Zwischen dem FA und der A-GbR entstand Streit darüber, ob die Zahlungen an die Mieter als Werbungskosten sofort in voller Höhe abziehbar sind (Ansicht A-GbR) oder nur sich über die AfA auswirkende und zu aktivierende Herstellungskosten der Immobilie darstellen (Ansicht FA). Der BFH gab der A-GbR entgegen der Ansicht der Vorinstanz Recht.
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