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    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

    | Eine Einbauküche stellt trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes sind als Gesamtheit zu sehen ( FG Schleswig-Holstein 28.1.15, 2 K 101/13 ). |

     

    Im Einzelnen

    Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig.

     

    Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der 2 Einbaumöbel sind zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt.

     

    Hinweis | Das FG hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.

    Quelle: ID 43328120