· Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben
Besuch der CeBIT: Beruflich veranlasste Aufwendungen absetzbar
| Der BFH hat klargestellt, dass die Rechtsprechung des Großen Senats zu sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen auch für den Besuch von Messen wie der CeBIT in Hannover gilt. Demzufolge können die Aufwendungen in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden ( BFH 16.11.11, VI R 19/11 ). |
Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für den Besuch der CeBIT als Werbungskosten geltend. Als er seinen ESt-Bescheid in Händen hielt, traute er seinen Augen nicht - denn anders als in den Vorjahren waren die Aufwendungen nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen seines Einspruchs und der Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz argumentierte der Bankbetriebswirt wie folgt: Da er Firmenkunden betreue und mit der Warenkreditsicherung befasst sei, besuche er hauptsächlich das „Mittelstandsforum”, das Software-Lösungen für Risiko- und Debitorenmanagement anbiete. Erfolgreich war er damit allerdings nicht. Da der Besuch der CeBIT auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik befriedige, das der privaten Sphäre zuzuordnen sei, habe das Finanzamt die Aufwendungen zurecht (insgesamt) nicht anerkannt - so das Gericht.
Der BFH ließ dies jedoch so nicht gelten. Ist eine Reise privat und beruflich veranlasst, ist der beruflich veranlasste Anteil zumindest dann als Werbungskosten abziehbar, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Notfalls sind der berufliche und der privat veranlasste Anteil zu schätzen.
PRAXISHINWEIS | In ähnlich gelagerten Fällen dürfte es sicher von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass der Messebesuch aus beruflichen Gründen erfolgt. |