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  • · Fachbeitrag · Wertpapierleihe

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen ‒ wichtige Praxisfragen geklärt

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | In einem umfangreichen Urteil hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wer wirtschaftlicher Eigentümer bei einer Wertpapierleihe ist. In dem Urteil, das infolge einer Betriebsprüfung bei einem Versicherungsunternehmen ergangen ist, ging es außerdem noch um die Fragen: Wie erfolgt die Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 S. 2 KStG und wie ist die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005 vorzunehmen? Da diese Fragen Sonderfälle bzw. ausgelaufenes Recht betreffen, wird hierauf nur am Rande eingegangen (BFH 29.9.21, I R 40/17, Abruf-Nr. 227824 ). |

    1. Sachverhalt

    Die X-GmbH schloss mit fünf Banken jeweils einen Rahmenvertrag über Wertpapierdarlehen. Danach konnten die Vertragsparteien je nach Einzelabschluss entweder Darlehensgeber oder -nehmer sein. Der Darlehensgeber ‒ im Regelfall die X-GmbH ‒ schuldete die Übertragung des Eigentums an den im Einzelnen bestimmten Wertpapieren. Der Darlehensnehmer war zur Zahlung eines Entgelts und zur Rückübertragung von Wertpapieren gleicher Art und Menge verpflichtet. Während der Darlehenslaufzeit auf die Wertpapiere gezahlte Zinsen, Gewinne und sonstige Ausschüttungen waren dem Darlehensgeber, also der X-GmbH, in Höhe des Gegenwerts mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu erstatten. Die Kündigungsfrist des Darlehensnehmers (der Banken) betrug einen, die des Darlehensgebers (X-GmbH) fünf Geschäftstage.

     

    Bei Darlehensbeginn buchte die X-GmbH die jeweiligen Aktien aus dem Anlage- in das Umlaufvermögen um und erfasste anstelle der Wertpapiere eine Rückübertragungsforderung. Am Bilanzstichtag setzte die X-GmbH die Rückübertragungsforderungen ‒ wenn diese niedriger als die historischen Anschaffungskosten waren ‒ mit den so ermittelten Teilwerten an. Nach Beendigung des Darlehens verbuchte sie dann einen gewinnneutralen Aktivtausch und ordnete die Aktien ihrem Anlagevermögen zu. Auf die Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten und den aktuellen Werten nahm die X-GmbH an allen Bilanzstichtagen, an welchen nicht sie, sondern die Banken die Aktien verwahrten, Teilwertabschreibungen vor, wobei sie zunächst Kurssteigerungen bis zur Bilanzaufstellung wertaufhellend berücksichtigte.