17.04.2018 · Sonderausgaben · Downloads · Kanzleiführung
Das Geldwäschegesetz in der steuerberatenden Praxis
Seit Mitte des letzten Jahres ist das neue Geldwäschegesetz (kurz: GwG) in Kraft (26.6.17, BGBl I, 1822). Zum Kreis der Verpflichteten gehören – wie schon zuvor – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Gravierende Veränderungen stehen dabei den Steuerberatern ins Haus. Steuerberater haben verpflichtende Maßnahmen bei der kanzleiinternen Umsetzung einzurichten und diese den Kammern gegenüber nachzuweisen. Dazu gehört vor allem die Einrichtung eines kanzleiinternen Risikomanagements (§§ 4 ff GwG). Für die Überwachung der gesetzlichen Anforderungen an den Berater sind die örtlichen Steuerberaterkammern als Aufsichtsbehörden (gem. § 50 Nr. 7 GwG) zuständig. Die Kammern sind verpflichtet (gem. § 51 Abs. 5 S. 1 GwG) bei den Steuerberatern Prüfungen zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften durchzuführen. Diese Prüfungen bedürfen keines besonderen Anlasses und werden stichprobenartig erfolgen. Neben hohen Bußgeldern droht die Untersagung der Berufsausübung, sollten Verstöße festgestellt werden. Vor allem führte der Gesetzgeber jedoch ein viel kritisiertes „Prangersystem“ (§57 GwG) ein, in dem rechtskräftige Bußgeldbescheide mitsamt der Identität des betroffenen Steuerberaters veröffentlicht werden. Steuerberater sind daher gut beraten, die Anforderungen des GwG in Kürze in ihren Kanzleien umzusetzen.
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