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  • · Fachbeitrag · Steuerberater in der Haftungsfalle

    Geldwäschegesetz: Der Steuerberater zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Standespflicht

    von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Steuerberater sind sogenannte „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie unterliegen einerseits der Aufsicht ihrer örtlich zuständigen Kammern. Andererseits geraten sie jedoch - und dies ist den meisten völlig aus dem Fokus geraten - zunehmend in das Visier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Was gilt es, für den Berater zu beachten? |

    Gründe für das vermehrte staatsanwaltschaftliche Interesse

    Dass die Staatsanwaltschaft ein vermehrtes Interesse auch an der Tätigkeit der Steuerberater zeigt, hat mehrere Gründe.

     

    Kritik des Bundeskriminalamts

    Zum einen kritisiert die Financial Intelligence Unit (FIU) - eine Abteilung des Bundeskriminalamts - seit Jahren ein völlig unzureichendes Verdachtsmeldeverhalten der Verpflichteten außerhalb des Bankensektors (Ausweislich des FIU Jahresberichts 2015 wurden von diesen Berufsgruppen lediglich vier Verdachtsmeldungen von insgesamt über 29.000 abgegeben). Zum anderen kommen die Ergebnisse einer vom BMF in Auftrag gegebenen „Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren“ hinzu.