31.07.2015 · Fachbeitrag aus PIStB · Fallreihe zum Außensteuergesetz
Da die Hinzurechnungsbesteuerung auf rechtlich selbstständige Rechtsträger im Ausland abstellt, werden passive, niedrig besteuerte Betriebsstätten hiervon nicht erfasst. Bei solchen blieb folglich bei Anwendung der Freistellungsmethode in Deutschland eine „Abschirmwirkung“ erhalten.
§ 20 Abs. 2 AStG hat daher zum Ziel, insoweit die Gleichstellung von ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten herbeizuführen. Dafür enthält § 20 Abs. 2 AStG eine sog. Umschaltklausel.
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