17.06.2014 · Nachricht aus KP · §§ 129, 173 AO
Macht der Steuerpflichtige im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung versehentlich keine Angaben zu Kindern und fügt er der Erklärung auch keine Anlage Kind bei, liegt nach einer aktuellen Entscheidung des FG Hamburg keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor. Dies gilt auch dann, wenn Erklärungen in den Vorjahren zutreffende Angaben zu Nachkömmlingen enthalten haben, so das FG Hamburg in einem aktuellen Urteil (FG Hamburg 25.10.13, 5 K 120/11, n.v. , astw.iww.de Abruf-Nr.
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