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  • 24.10.2012 · Downloads allgemein · Lohn und Gehalt · Arbeitsverträge

    Freistellung: Anlassbezogene Vergütung bei Freistellung

    Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 616 BGB kann erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Arbeitgeber können von diesem Recht Gebrauch machen und die bezahlte Freistellung regeln.

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