25.07.2012 · Fachbeitrag aus LGP · Arbeitsentgelt
Ein Nettoarbeitsentgelt gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Die „Illegalität“ des Beschäftigungsverhältnisses setzt nach Ansicht des BSG nicht nur eine objektive Verletzung der Zahlungspflichten voraus, sondern auch, dass der Arbeitgeber mindestens mit bedingtem Vorsatz handelt.
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