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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Nettolohnabrede bei illegalem Beschäftigungsverhältnis setzt Vorsatz voraus

    | Ein Nettoarbeitsentgelt gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Die „Illegalität“ des Beschäftigungsverhältnisses setzt nach Ansicht des BSG nicht nur eine objektive Verletzung der Zahlungspflichten voraus, sondern auch, dass der Arbeitgeber mindestens mit bedingtem Vorsatz handelt. |

     

    DRV unterstellt illegales Beschäftigungsverhältnis

    Im konkreten Fall verrichtete ein Pole für einen Baggerbetrieb verschiedene Arbeiten auf der Grundlage eines „Subunternehmervertrags“ (Vergütung 10 Euro je Stunde netto). Der Mann wohnte im Baggerbetrieb, er nutzte dessen Büro, dessen Betriebsmittel sowie einen ihm zur Verfügung gestellten Pkw. Sein Gewerbe „Baggerarbeiten (ohne Straßenbau)“ hatte dieselbe Geschäftsadresse wie der Baggerbetrieb.

     

    Nach steuerrechtlichen Ermittlungen zur „Scheinselbstständigkeit osteuropäischer Selbstständiger“ und einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Baggerbetrieb stellte letztere fest, dass der Pole sozialversicherungspflichtig gewesen war. Sie verlangte vom Baggerbetrieb die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Umlagebeträgen sowie Säumniszuschlägen. Bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nahm die DRV ein „illegales Beschäftigungsverhältnis“ nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV an und rechnete das dem Polen zugewandte „Nettoarbeitsentgelt“ auf ein Bruttoarbeitsentgelt hoch.

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