08.09.2023 · Quartalsbeihefter · Downloads · Alle Steuerzahler
BFH entscheidet gegen eine extensive Auslegung des groben Verschuldens (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Bestandskräftige Steuerbescheide können zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn er neue, dem FA bislang nicht bekannte Tatsachen vorträgt – vorausgesetzt, ihn trifft am nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Verwaltung ist hier im Zweifel eher restriktiv und lehnt Korrekturen oft ab, da sie von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungsweise des Steuerpflichtigen ausgeht. Der BFH (18.4.23, VIII R 9/20, Abruf-Nr. 235806) hat nun aber entschieden, dass an eine leichte Fahrlässigkeit, die eine Bescheidänderung ermöglichen würde, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Grund genug, sich mit dieser Thematik näher zu befassen.
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