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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Änderungsmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen nach Ablauf der Einspruchsfrist

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Mit Ablauf der Einspruchsfrist werden Steuerbescheide zwar formell rechtskräftig, jedoch nicht unbedingt auch materiell bestandskräftig. Denn sofern eine Änderungsnorm der AO greift (§§ 129, 164, 172 ff. AO), kann der Steuerpflichtige innerhalb der Festsetzungs-/Feststellungsfrist einen Änderungsantrag zu seinen Gunsten stellen. Der Beitrag gibt hierzu einen Überblick. |

    1. Vorbemerkung

    Basieren Änderungsanträge auf einer Änderungsnorm der AO (außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens), dann bewirken sie eine Ablaufhemmung. Das bedeutet: Die Festsetzungs-/Feststellungsfrist läuft insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO).

    2. Vorbehaltsbescheide

    Ist ein Steuer- oder Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen, kann der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist jederzeit einen Änderungsantrag stellen. Denn der Steuerfall ist in vollem Umfang offen (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO).