06.09.2011 | § 17 EStG
Kein Teilabzugsverbot bei symbolischem Kaufpreis
Stehen Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen nach § 17 EStG, sind sie nicht durch das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG a.F. begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat (u.a. BFH 25.6.09, IX R 42/08; BFH 14.7.09, IX R 8/09; BFH 18.3.10, IX B 227/09). Diese Grundsätze überträgt der BFH nun auch auf Fälle, in denen objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 EUR) veräußert werden.
Begründung: Die Parteien vereinbaren damit kein Entgelt für die Werthaltigkeit der übertragenen Anteile, sondern wählen diese Gestaltung regelmäßig aus buchungstechnischen Gründen. Anders sieht es hingegen aus, wenn die geringen Einnahmen nicht als symbolischer Kaufpreis zu werten sind (BFH 6.4.11, IX R 61/10, IX R 40/10).
Merke!
Durch das JStG 2010 hat der Gesetzgeber die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH ausgehebelt. Ab dem VZ 2011 wird ein Verlustabzug bereits dann nur noch teilweise gewährt, wenn „die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG“ vorliegt (§ 3c Abs. 2 S. 2 EStG). |