Durch vorweggenommene Erbfolgeregelungen werden oft Grundstücke zu Lebzeiten übertragen. Handelt es sich um Grundstücke des Privatvermögens, löst die Schenkung an sich keine einkommensteuerlichen Folgen aus, nur § 23 Abs. 1 S. 3 EStG ist zu beachten, wonach es für die Bestimmung der zehnjährigen Veräußerungsfrist auf die Anschaffung oder Überführung ins Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger ankommt. Anders ist dies jedoch, wenn das Grundstück zu einem Betriebsvermögen gehört. Hier führt die ...
Bedingt durch eine Änderung des EU-Rechts muss auch Deutschland seine Regelungen zum Kleinunternehmer (§ 19 UStG) zum 1.1.25 umfassend ändern. Dies erfolgt durch das JStG 2024, dem der Bundesrat am 22.11.
Im ersten Teil des Beitrags (MBP 24, 177) wurde insbesondere gezeigt, welche Anforderungen eine atypisch stille Beteiligung erfüllen muss. Nunmehr werden einige Gestaltungsmöglichkeiten anhand von Beispielen ...
Die atypisch stille Gesellschaft bietet erhebliches Gestaltungspotenzial. Sie begründet eine Innengesellschaft, die steuerrechtlich einer GmbH & Co. KG sehr ähnlich ist. Der zweiteilige Beitrag zeigt, aus welchen Gründen die atypisch stille Gesellschaft interessant sein kann.
Oft werden Wirtschaftsgüter nicht als Sonderbetriebsvermögen (SBV) qualifiziert, sondern irrtümlich als Privatvermögen behandelt. Kommt es dann zu einer Betriebsprüfung, wird dieser Fehler regelmäßig aufgedeckt.
Die steuerlich zutreffende Beurteilung von Abbruchkosten und des Restbuchwerts des abgebrochenen Gebäudes ist alles andere als einfach. Das zeigt auch die Praxis. Häufig werden die Aufwendungen sofort als ...
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 21.03.2025 findet der 19. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
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Pensionsverpflichtungen bei der Unternehmensliquidation
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Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz („MoPeG“, BGBl I 21, 3436) hat der Gesetzgeber das Recht der GbR mit Wirkung ab dem 1.1.24 am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.23 (BGBl I 23, Nr. 411) wurden die MoPeG-Anpassungen auf der verfahrensrechtlichen Ebene aufgrund der ab 1.1.24 geltenden Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht ...