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  • 09.05.2011 | § 35a EStG

    Doppelte Steuerermäßigung möglich, wenn zwei Steuerpflichtige zusammenziehen!

    Sind die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG bei Steuerpflichtigen, die während des Kalenderjahres zusammenziehen, aufzuteilen oder kann in dem Jahr, in dem der gemeinsame Haushalt begründet wird, jeder noch die vollen Höchstbeträge geltend machen? Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (15.10.10, Runderlass ESt-Nr. 200, III B S 2506 - 1/2007) gibt folgende Antwort: Begründen zwei Alleinstehende im Laufe des VZ einen gemeinsamen Haushalt, kann jeder die vollen Höchstbeträge nutzen.  

     

    Beispiel

    Mitte 2010 bezog Herr Meise mit seiner Lebensgefährtin Frau Fink eine gemeinsame Wohnung. Für nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Handwerkerleistungen wendeten sie insgesamt 5.000 EUR auf. Die Rechnungen wurden je zur Hälfte von Herrn Meise und von Frau Fink bezahlt. Bereits im Februar 2010 musste Herr Meise in seiner alten Wohnung für Handwerkerleistungen 4.000 EUR bezahlen.  

     

    Lösung: Hätten Herr Meise und Frau Fink das gesamte Jahr 2010 zusammengewohnt, wäre die Steuerermäßigung auf insgesamt 1.200 EUR begrenzt gewesen (§ 35a Abs. 5 S. 4 EStG). Da sie jedoch in 2010 zusammengezogen sind, können sie - entsprechende Aufwendungen vorausgesetzt - eine Steuerermäßigung von insgesamt 2.400 EUR geltend machen. Vorliegend ergibt sich somit eine Steuerermäßigung von 1.700 EUR:  

     

    Meise  

    Fink  

    erste Wohnung (4.000 x 0,2)  

    800 EUR  

     

    gemeinsame Wohnung (5.000 x 0,2)  

    500 EUR  

    500 EUR  

    Summe  

    1.300 EUR  

    (auf 1.200 EUR begrenzt)  

    500 EUR  

     

     

    Hinweis: Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein unverheiratetes Paar aus der Wohnung auszieht und jeder eine eigene Wohnung anmietet.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 73 | ID 144787