08.07.2010 | Abfindungen
Zusammenballung: Vorjahr nicht immer relevant
Eine tarifbegünstigte Besteuerung von Abfindungen setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich im Normalfall an den Verhältnissen des Vorjahres. Wenn die Einnahmesituation allerdings durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen, müssen nicht nur das Vorjahr, sondern auch die Vorjahre herangezogen werden. So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (BFH 27.1.10, IX R 31/09, Abruf-Nr. 101774).