01.09.2006 | Abgabenordnung
Harte Gebräuche bei Antrag auf Wiedereinsetzung
Ein Prozessbevollmächtigter versuchte am letzten Tag der Frist vergeblich, per Telefax um 23.54 Uhr eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG mit einer Sendezeit von 10 Minuten anzubringen. Das Telefaxgerät des BVerfG war zwar empfangsbereit und störungsfrei, zu dieser Zeit aber wegen des Empfangs anderer Sendungen belegt. Das BVerfG gewährte mit unanfechtbarem Beschluss vom 20.1.06 (Beilage zu BFH/NV Heft 7/06, 361) keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist. Diese sei schuldhaft versäumt, weil kurz vor Ablauf der Frist am letzten Tag um Mitternacht mit einer verstärkten Auslastung des Empfangsgeräts zu rechnen war und eine höhere Zeitreserve zur Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Übermittlung des umfangreichen Schriftsatzes hätte einkalkuliert werden müssen.