08.03.2011 | Abgeltungsteuer
Steuerfrei vereinnahmte Stückzinsen müssen nachversteuert werden
von Syndikus-StB Dr. Robert Strauch, stellv. Direktor der Weberbank, Berlin
Seit Einführung der Abgeltungsteuer war strittig, ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können. Die Finanzverwaltung hat dies stets abgelehnt. Die gesetzliche „Klarstellung“ erfolgte im JStG 2010. Nun hat das BMF nachgelegt und das Muster für gesonderte Steuerbescheinigungen für in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmte Stückzinsen vorgestellt (BMF 16.12.10, IV C 1 - S 2401/10/10005, Abruf-Nr. 110159). Trotz der enthaltenen Hinweise bleiben Fragen offen.
1. Hintergrund
Vor Einführung der Abgeltungsteuer war die Besteuerung von vereinnahmten Stückzinsen in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG a.F. geregelt. Danach waren Stückzinsen stets als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen - unabhängig davon, ob festverzinsliche Wertpapiere innerhalb oder außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden. Diese Regelung wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 aufgehoben, da Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren unabhängig von einer Haltefrist der Abgeltungsteuer unterliegen. Sofern festverzinsliche Wertpapiere vor dem 1.1.09 angeschafft und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden, ergab sich bei der Besteuerung von Stückzinsen jedoch eine Regelungslücke: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. griff nicht, die Abgeltungsteuer war nicht anwendbar und § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG a.F. existierte nicht mehr.
Dementsprechend wurde in der Literatur die Meinung vertreten, Stückzinsen könnten steuerfrei vereinnahmt werden, wenn das Wertpapier vor 2009 angeschafft und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurde. Ein Kapitalertragsteuerabzug erfolgte in diesen Fällen nicht. Obwohl das BMF (22.12.09, IV C 1 - S 2252/08/10004, Tz. 50) die Auffassung vertrat, vereinnahmte Stückzinsen unterlägen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt des Wertpapiers der Abgeltungsteuer, beanstandete es das BMF nicht, dass die Kreditinstitute keine Abgeltungsteuer auf die betroffenen Stückzinsen abführten. Die Steuerbescheinigungen/Erträgnisaufstellungen für das Jahr 2009 enthielten lediglich einen Hinweis darauf, dass die Steuerpflicht der vereinnahmen Stückzinsen zu überprüfen sei.
2. „Klarstellung“ durch das JStG 2010
Durch das JStG 2010 wurde nun „klargestellt“, dass vereinnahmte Stückzinsen in jedem Fall gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n.F. steuerpflichtig sind (§ 52a Abs. 10 S. 7 EStG n.F.). D.h., die entsprechenden Stückzinsen müssen gemäß § 32d Abs. 3 EStG in der ESt-Veranlagung angegeben werden, damit die Abgeltungsteuer nacherhoben werden kann.
3. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 16.12.10
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