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  • 12.04.2010 | AfA-Bemessungsgrundlage

    Einlage von Immobilien ins Betriebsvermögen: BFH ermöglicht höhere Abschreibungen

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Wird eine Immobilie ins Betriebsvermögen eingelegt, stellt die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkünften in Anspruch genommenen Abschreibungen die neue AfA-Bemessungsgrundlage dar (BFH 18.8.09, X R 40/06, Abruf-Nr. 094155). Dies gilt zumindest dann, wenn die stillen Reserven die Abschreibungen übersteigen.  

     

    1. Abschreibungen nach der Einlage

    In seinem Urteil verweist der BFH auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 S. 5 EStG. Danach soll verhindert werden, dass im Anschluss an eine Abschreibung im Bereich der Überschusseinkunftsarten wiederum voll und damit „doppelt” abgeschrieben werden kann. Würden im Privatvermögen gebildete stille Reserven nach der Einlage nicht mehr in die Bemessungsgrundlage einbezogen, hätte dies einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Wertungswiderspruch zur Folge. Damit weicht der BFH entscheidend von der Interpretation der Vorschrift durch die Finanzverwaltung ab, die die Abschreibungen nach den fortgeführten Anschaffungskosten bemisst (R 7.3 Abs. 6 S. 1 EStR). Die unterschiedlichen Berechnungen (Finanzverwaltung versus BFH) werden nachfolgend dargestellt.  

     

    Vergleichsberechnung

    A erwarb am 1.1.1980 eine Immobilie für umgerechnet 275.000 EUR (Gebäudeanteil: 210.000 EUR), mit der er bis Ende 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Seit dem 1.1.10 gehört das Objekt aufgrund eigenbetrieblicher Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen. Bis Ende 2009 setzte A Abschreibungen in Höhe von 126.000 EUR als Werbungskosten ab. Der Restbuchwert des Gebäudes belief sich zum Einlagezeitpunkt somit auf 84.000 EUR, der Teilwert betrug 420.000 EUR.  

     

    So rechnet das FA  

    So rechnet der BFH  

    Einlagewert = Teilwert  

    420.000 EUR  

    Einlagewert = Teilwert  

    420.000 EUR  

    AfA-BMG: Ursprüngliche AK  

    ./. Abschreibungen (V+V)  

    = BMG  

     

    210.000 EUR  

    126.000 EUR  

    84.000 EUR  

    AfA-BMG:  

    Einlagewert  

    ./. Abschreibungen (V+V)  

    = BMG  

     

    420.000 EUR  

    126.000 EUR  

    294.000 EUR  

    AfA p.a. (0,02 x 84.000 EUR)  

    1.680 EUR  

    AfA p.a. (0,02 x 294.000 EUR)  

    5.880 EUR  

    Bei einem Steuersatz von 40 % ergibt sich eine Steuerersparnis von jährlich 1.680 EUR.  

     

     

    2. Teilwert liegt unter den Anschaffungskosten