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  • 05.06.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Umsatzsteuer: Wichtige Abgrenzung zwischen „echten und unechten“ durchlaufenden Posten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nicht selten verauslagt der Unternehmer im Zuge einer Auftragsbearbeitung für seine Kunden bzw. Mandanten Gebühren oder Kosten, die er bei der späteren Rechnungslegung entsprechend weiterbelastet. Haben diese verauslagten Beträge die Qualität eines „durchlaufenden Postens“, so ist bei der Weiterbelastung dem Kunden bzw. Mandanten keine zusätzliche Umsatzsteuer zu berechnen. In jüngster Zeit wurde das Thema „durchlaufender Posten“ aufgrund einiger Zivilgerichtsentscheidungen und entsprechender Publikationen gerade hinsichtlich der Anwälte, Notare und anderer Freiberufler kontrovers diskutiert. Der folgende Beitrag stellt die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für einen „durchlaufenden Posten“ dar und benennt die wichtigsten Anwendungsbeispiele für die Praxis. 

    1. Grundsätzliches zu „durchlaufenden Posten“

    In mehreren Entscheidungen hatten sich in jüngerer Zeit Zivilgerichte mit der Frage beschäftigt, inwieweit Unternehmer die ihnen bei der Auftragsbearbeitung entstandenen – für den Auftraggeber verauslagten – Kosten entsprechend weiterbelasten dürfen. Aus der zivilrechtlichen Zulässigkeit zur Weiterbelastbarkeit eines Betrags ergibt sich aber noch nicht, dass die betreffenden Kosten auch umsatzsteuerlich als „durchlaufende Posten“ einzuordnen sind. 

     

    Nach umsatzsteuerlichem Verständnis sind „durchlaufende Posten“ Beträge, die der leistende Unternehmer nicht für eigenen Namen und Rechnung – sondern für Namen und Rechnung seines Leistungsempfängers – vereinnahmt und verausgabt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Der leistende Unternehmer hat hinsichtlich dieser Beträge mithin nur die Funktion einer Mittelsperson, ohne selbst zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Ob der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verauslagt, kann nicht nach „wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ – also, wer letztlich die Kosten trägt oder den Vorteil aus der diesbezüglichen Leistung zieht – entschieden werden. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsgläubiger bzw. -empfänger (z.B. einer Behörde) unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Dies ist der Fall, wenn die diesbezügliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage den Kunden/Mandanten – und nicht den leistenden Unternehmer – als Zahlungsschuldner bestimmt. 

     

    Unmaßgeblich bleibt dabei, ob der leistende Unternehmer „im Auftrag des Mandanten” handelt. Auch eine „Generalvollmacht“, die Mandanten ihrem Rechtsbeistand mitunter erteilen, macht den Mandanten noch nicht zum originären Gebühren- oder Kostenschuldner aller mit dem Mandat im Zusammenhang stehender Kosten – ansonsten wären sämtliche Zusatzkosten notwendigerweise „durchlaufende Posten“.