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  • 01.06.2005 | Alterseinkünftegesetz

    Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig?

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Seit 2005 unterliegen 50 v.H. der Alterseinkünfte der Besteuerung. Das gilt für alle Bestandsrenten sowie für die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der zu versteuernde Anteil wird bis zum Jahr 2040 auf 100 v.H. angehoben. Die Aufwendungen zur Altersvorsorge werden schrittweise steuerfrei gestellt. Der Sonderausgabenabzug erhöht sich ab 2005 zunächst auf 60 v.H. Dieser Satz wird jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 v.H. abgezogen werden können. Entsprechend wächst auch das maximal als Sonderausgaben zu berücksichtigende Volumen von zunächst 12.000 auf 20.000 EUR (abzüglich steuerfreiem Arbeitgeberanteil). 

     

    Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben

    A ist ledig. Der AN-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in 2005 beträgt 4.000 EUR. Der steuerfreie AG-Anteil wird in gleicher Höhe gezahlt. A hat zusätzlich eine Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG abgeschlossen und Beiträge in Höhe von 3.000 EUR eingezahlt. 

     

    Arbeitnehmerbeitrag 

    4.000 EUR 

    Arbeitgeberbeitrag 

    4.000 EUR 

    Leibrentenversicherung 

    3.000 EUR 

    insgesamt 

    11.000 EUR 

    Höchstbetrag  

    20.000 EUR 

    60 v.H. des geringeren Betrages 

    6.600 EUR  

    abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil 

    4.000 EUR 

    Als Sonderausgaben können berücksichtigt werden 

    2.600 EUR 

     

     

    Mit einer beim FG Münster (14 K 608/05 E) anhängigen Klage soll erreicht werden, dass die Einzahlungen an die gesetzliche RV bzw. berufsständische Versorgungswerke als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG berücksichtigt werden können. Der Kläger argumentiert, dass der Sonderausgabenabzug nicht anwendbar sei, da zunächst der unbegrenzt mögliche Abzug von Werbungskosten zu prüfen und auf Grund der nachgelagerten Besteuerung auch zu gewähren sei.  

     

    Hinweis: Die Bescheide ergehen hinsichtlich der o.g. Problematik noch nicht generell vorläufig. Um von einem positiven Urteil profitieren zu können, verbleibt daher nur der Weg über den Einspruch. Die FA können das Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen bis zu einer Entscheidung des Verfahrens ruhen lassen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, da noch kein Verfahren vor dem BFH anhängig ist. D.h. den Einspruch könnten die Beamten zurzeit auch als unbegründet zurückweisen.