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  • 01.01.2005 | Altersvorsorge

    Welche Rente ist Hartz-IV-sicher?

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Seit Gültigkeit der Hartz-IV-Regelung sind Arbeitnehmer, Arbeitgeber und selbst Finanzdienstleister unzureichend darüber informiert, welche Altersbezüge mit den Leistungen des Arbeitslosengeldes II künftig verrechnet werden und folglich die Höhe der Zahlungen im Versorgungsfall mindern können. Helfen Sie Ihren Mandanten über die Unsicherheit hinweg. 

    Renten und betriebliche Altersversorgung

    Grundsätzlich zählen Renten zum Einkommen und können nach der bisherigen Regelung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Die Grundrente nach dem BVG (Grundrente = Rentenzuschlag für Personen mit einem Gesamteinkommen unter dem Existenzminimum, finanziert aus Steuermitteln) ist anrechnungsfrei. Ebenso werden die nach dem BEG erbrachten Renten oder Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht angerechnet. Die durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanzierte gesetzliche Rente sowie die „Riester-Rente“, die „Rürup-Rente“ und die “Eichel-Rente“ werden ebenfalls nicht angerechnet, da diese weder beleihbar, noch rückkaufbar oder übertragbar sind. 

     

    Bei der betrieblichen Altersversorgung wird ausschließlich der arbeitgeberfinanzierte bAV-Anteil nicht auf das Vermögen angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Zugriff darauf vor Eintritt des Versorgungsfalles gemäß § 2 BetrAVG ausgeschlossen bleibt. Bei der mischfinanzierten oder der allein durch den Arbeitnehmer finanzierten Betriebsrente ist für den arbeitnehmerfinanzierten bAV-Anteil (Entgeltumwandlung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Anrechnung erfolgen könnte. Entscheidend dabei ist neben der Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) der jeweilig gewählte Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Zeitwertkonto). Zu beachten ist bei allen Varianten der Betriebsrente die Verwertungsmöglichkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG). 

    Lebensversicherung

    Die allgemeine Lebensversicherung gilt als Vermögen und wird generell auf die Leistungen angerechnet. Hier gewährt der Gesetzgeber jedoch Freibeträge: 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 4.100 EUR und höchstens jeweils 13.000 EUR. Bei Personen, die vor dem 1.1.48 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 EUR pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt bei 33.800 EUR. Dient eine private Lebensversicherung der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters genutzt werden kann. Dies kann durch einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG vertraglich festgelegt werden. Dazu zählt auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich sind.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 88179