10.06.2010 | Anhängige Verfahren
Stellen Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur Werbungskosten dar?
Seit der Entscheidung des BFH (18.6.09, VI R 14/07) ist klar, dass Aufwendungen für ein Erststudium auch dann als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar sind, wenn vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Beim BFH ist nun ein Verfahren (VI R 7/10; Vorinstanz FG Hamburg 25.11.09, 5 K 193/08, Abruf-Nr. 101315) zu der Frage anhängig, ob das gleiche gilt, wenn das Studium unmittelbar nach dem Abitur oder im Anschluss an die Bundeswehrzeit oder den Zivildienst begonnen wurde. Gleich gelagerte Sachverhalte sollten unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren offen gehalten werden.
Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 95 | ID 136247