Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2005 | Aspekte eines aktuellen BMF-Schreibens

    Abzug haushaltsnaher Tätigkeiten

    Seit Hartz II sind Aufwendungen für Tätigkeiten im Haus und Garten ab 2003 in begrenztem Umfang direkt von der Einkommensteuer absetzbar. Der Beitrag erläutert die drei verschiedenen Wege sowie neue Aspekte eines aktuellen BMF-Schreibens vom 1.11.04 (IV C 8 - S 2296 b - 16/04). Dieses vertieft insbesondere die Frage, was als begünstigte Tätigkeiten akzeptiert wird. Grundsätzlich werden haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich gefördert, indem entsprechende Aufwendungen gemäß § 35a EStG zum Teil unmittelbar von der Steuerschuld abziehbar sind. Die Höhe des Anrechnungsbetrags richtet sich nach der Art der Beschäftigung: 

     

    • Geringfügige Beschäftigung: 10 v.H., maximal 510 EUR p.a.,
    • Sozialversicherte Beschäftigte: 12 v.H., maximal 2.400 EUR p.a. oder
    • Haushaltsnahe Dienstleistung: 20 v.H., höchstens 600 EUR p.a.

     

    Zusammenlebende Partner können die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die Vergünstigung wird haushaltsbezogen gewährt. Eine Verteilung ist ohne Nachweis nach Wahl der Partner möglich. Eine Zuordnung lohnt, wenn ein Partner keine Steuern zahlen muss, nicht jedoch bei unterschiedlich hohem Einkommen, da die Ermäßigung keinen Einfluss auf die Progression hat. Die Aufwendungen können vorab als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Wert beträgt pauschal das Vierfache der möglichen Steuerermäßigung, § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG, bei einer Festanstellung somit maximal 9.600 EUR. 

    Anspruchsberechtigte Personen

    Anspruch auf die Steuerermäßigung hat nur, wer bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber oder bei einer Dienstleistung Auftraggeber ist. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist dies regelmäßig die Gemeinschaft, sie kann § 35a EStG nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme von dieser Regelung liegt vor, wenn die Pflichten vertraglich auf die einzelnen Miteigentümer übertragen wurden, etwa Gartenpflege oder Treppenhausreinigung. Dann ist der Einzelne Auftraggeber und kann die Steuerermäßigung in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen.