14.05.2008 | Aus aktuellem Anlass
Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist immer wieder Gegenstand der Beratung, weil sie dem Steuerpflichtigen nach vollendeter Steuerhinterziehung die Möglichkeit eröffnet, seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und eventuelle Verfehlungen nachträglich mit strafbefreiender Wirkung zu berichtigen.
Zur Erinnerung und Klarstellung fassen wir noch einmal die wichtigsten Punkte zusammen, damit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Grundsätzlich gilt, dass die Selbstanzeige an keine bestimmte Form gebunden ist. Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung müssen zwar persönlich Selbstanzeige erstatten. Diese Voraussetzung ist jedoch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige seinen Steuerberater veranlasst, eine entsprechende Erklärung in seinem Auftrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Anzeige (oder entsprechende Beratervollmacht) muss von allen betroffenen Steuerpflichtigen unterzeichnet sein; bei Eheleuten genügt deshalb grundsätzlich nicht die Unterschrift eines Ehegatten.
Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige
Laut Gesetz soll die strafbefreiende Wirkung allerdings nicht eintreten, wenn:
- Vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO),
- ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet wurde und dies dem Täter oder seinem Steuerberater (Vertreter) bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO) oder
- die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder wissen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
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