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  • 01.01.2007 | Ausländisches Kapitalvermögen

    Anrechnung von ausländischen Kapitalerträgen

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Fast jeder fünfte Deutsche kann sich vorstellen, einen Teil seines Vermögens im Ausland anzulegen. Gründe hierfür sind höhere Zinserträge, Risikostreuung, Mitnahme von Währungsgewinnen und ein strengeres Bankgeheimnis im ausländischen Staat. Nichtsdestotrotz sind die ausländischen Kapitalerträge bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland zu versteuern. Hierbei gilt bei Zinsen und Dividenden in der Regel die Anrechnungsmethode. Folgende Besonderheiten sind dabei zu beachten: 

     

    • Nach der Anrechnungsmethode (§ 34c Abs. 1 S. 1 EStG) ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt (§ 68a EStDV „per country limitation“). Über die Höhe der ausländischen Steuern hat der Steuerpflichtige Nachweis zu führen, § 68b EStG.

     

    • Die ausländische Steuer ist insoweit auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar, als sie keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Viele DBA sehen eine Begrenzung der Quellenbesteuerung im ausländischen Staat vor. Insoweit, als die einbehaltene ausländische Quellensteuer über dem nach DBA zulässigen Quellensteuersatz liegt, besteht ein Ermäßigungsanspruch gegenüber der ausländischen Steuerbehörde. Erstattungsanträge sind beim Bundesamt für Finanzen oder bei den Banken erhältlich. Nur die danach noch verbleibende Quellensteuer kann auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet bzw. auf Antrag abgezogen werden und zwar unabhängig davon, ob der Ermäßigungsanspruch tatsächlich geltend gemacht wird (H 34c Abs. 5 EStH).

     

    • Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung sind die ausländischen Einkünfte um die hierauf entfallenden Werbungskosten zu kürzen. Die Werbungskosten sind mindestens in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie von den Banken in der Jahresbescheinigung (§ 24c EStG) bescheinigt werden. Kann der Steuerpflichtige im Einzelfall die Zuordnung der Werbungskosten nicht nachweisen, erfolgt eine quotale Zuordnung im Verhältnis der inländischen zu den ausländischen Einnahmen.

     

    • Die Aufteilung des Sparerfreibetrags wird im Verhältnis der inländischen Einkünfte zu den ausländischen Einkünften vorgenommen (jeweils getrennt nach Staat), R 34c Abs. 3 S. 6 EStR.

     

    • Statt der Anrechnung der ausländischen Steuer, kann diese auch wahlweise nach § 34c Abs. 2 EStG auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn:
    • aufgrund negativer inländischer Einkünfte keine Einkommensteuer anfällt (Verlustvortrag erhöht sich),
    • die ausländischen Einkünfte nach Abzug des Sparerfreibetrags sehr niedrig sind oder hohe ausländische Steuer angefallen ist.