01.11.2007 | Außergewöhnliche Belastungen
Diätaufwendungen nicht abzugsfähig
Im entschiedenen Fall war streitig, ob Diätaufwendungen der an Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) leidenden Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Die Richter (21.6.07, III R 48/04,Abruf-Nr. 072996) bestätigten die Rechtsprechung des BFH und versagten eine steuermindernde Berücksichtigung.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm sind Diätkosten ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Gegen diesen Ausschluss bestehen nach der Auffassung der Richter auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Kranken, die durch eine Diät und Kranken, die durch Arznei- und Hilfsmittel therapiert werden, wird als sachlich gerechtfertigt angesehen. Ebenso ist anerkannt, dass die krankheitsbedingten Mehraufwendungen für die Diät bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht zusätzlich berücksichtigt werden.