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  • 09.05.2011 | Außergewöhnliche Belastungen

    Inwieweit sind Beerdigungskosten absetzbar?

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein, sofern sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen und zwangsläufig sind. Darüber hinaus dürfen die Kosten einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Mit der Angemessenheitsgrenze hat sich aktuell das FG Köln (29.9.10, 12 K 784/09, Abruf-Nr. 110794) beschäftigt und ist dabei der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.  

    1. Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

    Beerdigungskosten sind zunächst einmal Nachlassverbindlichkeiten und treffen den Erben, dem das Vermögen des Erblassers zufällt. Sind die anfallenden Kosten jedoch durch den Nachlass gedeckt, mangelt es an einer für den Abzug nach § 33 EStG erforderlichen Belastung.  

     

    Beachte: Entsprechendes gilt, wenn Beerdigungskosten durch Sterbegelder oder Versicherungsleistungen außerhalb des Nachlasses abgedeckt werden (BFH 22.2.96, III R 7/94).  

     

    Praxishinweis

    Sofern der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, sodass für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten besteht. Gleichwohl kann sich aber eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten - nicht aber der übrigen Verbindlichkeiten - ergeben (vgl. Loschelder in: Schmidt, EStG, § 33 Rz. 35).  

     

    2. Umfang der abziehbaren Kosten