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  • 05.12.2008 | Außergewöhnliche Belastungen

    Steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten

    von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Die deutsche Bevölkerung altert. Der Anteil der über 60-Jährigen an der Gesamtbevölkerung wird bis zum Jahr 2050 schätzungsweise auf rund 37 v.H. steigen; im Jahr 2001 betrug er noch 24 v.H. Demzufolge wird sich auch der Pflegebedarf sukzessive erhöhen. Aber bereits heute werden Pflegebedürftige in einem Heim gepflegt oder es werden private Pflegedienste beansprucht. Welche Kosten steuerlich abzugsfähig sind, welche Höchst- und Pauschbeträge gelten, zeigt der nachfolgende Beitrag.  

    1. Voraussetzungen und Nachweise

    Pflegekosten können aus unterschiedlichen Gründen erwachsen, z.B. ­wegen Krankheit, Altersgebrechen oder aufgrund der üblichen Hilflosigkeit bei einem Kleinkind. Steuerlich können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend gemacht werden. Die Kosten müssen außergewöhnlich, also krankheitsbedingt sein. Der Alterungsprozess bzw. das Heranziehen eines Kleinkindes birgt, wenn keine besonderen Umstände wie z.B. eine Krankheit hinzukommen, nichts Außergewöhnliches, sodass diesbezügliche Kosten nicht als agB gelten.  

     

    Berücksichtigung findet jedoch grundsätzlich eine Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI. Hiernach ist eine Person pflegebedürftig, wenn sie aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich für mindestens sechs Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Die Pflegebedürftigkeit gliedert sich hierbei in drei Stufen (Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig; Pflegestufe II = schwerpflegebedürftig; Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig).  

     

    Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim (R 33.3 Abs. 2 S. 1 EStR). Eigene Pflegeaufwendungen bzw. Pflegeaufwendungen Dritter, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind, werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit vorliegt.