07.10.2009 | Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
Gesellschaftsauflösungen: Mehrfachveröffentlichungen abgeschafft
Seit dem 1.9.09 sind Bekanntmachungen von Gesellschaftsauflösungen und Kapitalherabsetzungsbekanntmachungen nur noch einmal vorzunehmen. Nach bisheriger Rechtslage (§ 65 Abs. 2 GmbHG, § 267 AktG) war die Auflösung der Gesellschaft verbunden mit einem Gläubigeraufruf von GmbHs, AGs und KGaAs dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Gleiches galt bei GmbHs für Kapitalherabsetzungen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (kurz: ARUG, BGBl I, 2479) wird das Erfordernis der Mehrfachveröffentlichung in den vorgenannten Fällen aufgehoben.
Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 167 | ID 130613