01.02.2004 | Bescheinigung der Kapitaleinkünfte
Erläuterung zum Umgang mit der neuen Jahresbescheinigung der Banken
Die Post bringt die Jahresbescheinigung zwar erst zu Beginn des kommenden Jahres 2005, doch ihr Inhalt listet bereits sämtliche Geldgeschäfte ab dem 1.1.04 auf. Die nach § 24c EStG von Banken erstmals erstellten Bescheinigungen sollen Anlegern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen, werden aber auch für Verwirrung und Nachfragen seitens des Finanzamts sorgen. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn nicht alle Belege aufbewahrt werden oder in Vorjahren Erklärungslücken vorliegen. Nachfolgend fassen wir die Auswirkungen für Sie zusammen.
Inhalt und Frist der Bescheinigung
Die Bescheinigung orientiert sich an den für Kapitalerträge maßgebenden Anlagen KAP, AUS und SO. Einnahmen werden nach den einzelnen Arten, also Zinsen und Dividenden, summarisch vermerkt. Bei Wertpapierverkäufen hingegen erfolgt eine detaillierte Auflistung pro einzelner Transaktion, mit Anschaffungskosten und Verkaufserlös. Auslandserträge werden zusätzlich nach Ländern getrennt erfasst. Das amtliche Muster ist im BMF-Schreiben vom 31.8.04 (IV C 3 - S 2401-19/04) enthalten.
Die neue Handhabung gilt für zufließende Kapitalerträge ab 2004 , steuerpflichtige Wertpapierverkäufe sowie Termingeschäfte. Der Wertpapierverkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist ist also nicht aufzulisten.
Beachten Sie: Für 2004 dürfen Banken ausnahmsweise nur die angefallenen Verkäufe melden. Das bringt einige Probleme mit sich:
- Sparer müssen die passenden Anschaffungskosten und Erträge zu den gelisteten Verkäufen selbst ermitteln.
- Der Ablauf der Einjahresfrist und somit die Steuerfreiheit ist zu belegen. Daher sollten die Kaufabrechnungen aufbewahrt werden.
- Ohne Vorlage der alten Belege entstehen Nachweisschwierigkeiten.
- Anleger, die in den Vorjahren keine entsprechenden Geschäfte deklariert haben, müssen sich die Frage gefallen lassen, warum sie erstmals in 2004 an der Börse aktiv geworden sind.
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