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  • 01.03.2005 | Besonderheiten erläutert anhand von Beispielen

    Innergemeinschaftlicher Erwerb

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Udo Cremer, Aldenhoven

    Die internationalen Beziehungen deutscher Unternehmen zum Ausland werden nicht nur immer intensiver, sondern es spielt sich zwischen den Landesgrenzen auch immer mehr Warenverkehr ab. Gerade im Hinblick auf die Osterweiterung in der europäischen Gemeinschaft (EG) können wir nur raten, umsatzsteuerlich immer auf dem Laufenden zu bleiben. 

    Innergemeinschaftlicher Erwerb als „Auffangtatbestand“

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zufolge ist ein Umsatz steuerbar und wird vom Umsatzsteuergesetz erfasst, wenn ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Rahmen seines Unternehmens (Abschn. 20 Abs. 2 UStR) im Inland (§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG) eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) gegen Entgelt (d.h. im Rahmen eines Leistungsaustausches) ausführt. Im Fall einer Lieferung liegt der Ort der Lieferung in der Regel dort, wo die Lieferung beginnt. Wird z.B. eine Lieferung von Dänemark nach Düsseldorf ausgeführt, ist keine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegeben, weil der Ort der Lieferung mit Beginn in Dänemark liegt und damit nicht im Inland. Um ungerechtfertigten Steuervor- oder -nachteilen gegenüber normalen „Inlandskäufen“ zuvorzukommen, ist der „Auffangtatbestand“ des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland gegen Entgelt geschaffen worden. 

     

    Innerhalb der EG ist für den Bereich der Umsatzsteuer das Bestimmungslandsprinzip maßgebend, d.h., der Liefergegenstand wird in dem Land der EG der USt unterworfen, für den er bestimmt ist. Um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist im Falle einer Besteuerung im Ankunftsstaat die Lieferung im Abgangsstaat umsatzsteuerfrei. 

     

     

    Wann liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor?