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  • 14.05.2008 | Besteuerung des Firmenwagens

    Steueroptimierung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die Privatnutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Betriebs-Pkw gilt als geldwerter Vorteil. Die monatliche Lohnsteuer ermittelt die Firma in der Regel pauschal mit einem Prozent vom Listenpreis inklusive Zusatzausstattung und USt. Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung aber alternativ den tatsächlich für die privaten Fahrten angefallenen Aufwand ansetzen. Allerdings muss hierzu ein Fahrtenbuch geführt werden, aus dem sich die Anteile von dienstlichen und privaten Touren ergeben. 

     

    Müssen Angestellte für die private Pkw-Nutzung etwas dazu bezahlen, mindert sich der geldwerte Vorteil um diesen Betrag. Das gilt unabhängig davon, ob die pauschalen oder die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Das gelingt aber nicht immer. Die nachfolgende Arbeitshilfe soll Ihnen bei der richtigen Berechnung des geldwerten Vorteils behilflich sein. 

    1. Aktuelle Rechtsprechung

    Der BFH hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können.  

     

    • Grundsatz: Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird.

     

    • Pauschalentgelt: Bei der Listenpreismethode mindern pauschale Nutzungsentgelte die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Dieser Grundsatz gilt auch bei Zuzahlungen zum Kauf eines Firmenwagens. Nicht relevant ist dabei, ob der Zuschuss für ein komfortableres Auto geleistet wird. Denn dies wird über den entsprechend höheren Listenpreis bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Zuzahlungen entsprechen wirtschaftlich pauschalen Nutzungsentgelten, die ebenfalls berücksichtigt werden (BFH 18.10.07, VI R 59/06, BFH/NV 08, 283).

     

    • Laufende Kfz-Kosten: Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie Treibstoffkosten, Leasingraten oder Versicherungen bleiben unberücksichtigt. Ein solcher individueller Aufwand kann bei der typisierenden Listenpreismethode keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird (BFH 18.10.07, VI R 57/06).

     

    • Benzinaufwand: Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die übernommenen individuellen Kosten weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit, noch bei der pauschalen Lohnberechnung mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur für Privatfahrten, sondern generell sämtliche Benzinkosten auf eigene Rechnung bezahlt (BFH 18.10.07, VI R 96/04, BStBl II 08, 198; 7.11.06, VI R 95/04, BStBl II 07, 269).

     

    • Privatfahrten: Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für privat veranlasste Benutzung einer Reisefähre, Vignette, Maut und den Arbeitnehmer-Kfz-Schutzbrief sind zusätzlich als geldwerter Vorteil anzusetzen (BFH 14.9.05, BStBl II 06, 72).

     

    • Unfall: Muss der Arbeitnehmer keinen Schadenersatz für einen privat veranlassten Unfall mit dem Firmenwagen zahlen, ist der Verzicht durch den Arbeitgeber nicht durch die Listenpreisregel abgegolten (BFH 24.5.07, BStBl II 07, 766).
     

    2. Grundsätze zur Behandlung des Firmenwagens

    Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kfz, sind lohnsteuerlich vier Grundfälle zu unterscheiden. 

     

    1.Kein geldwerter Vorteil
    Die Privatnutzung des Betriebs-Pkw ist ausgeschlossen. Es wird durch ein Fahrtenbuch belegt, dass der Wagen nur für Dienstfahrten zur Verfügung steht. Ansonsten hilft der Verbleib des Pkw nach Feierabend im Betrieb oder ein im Arbeitsvertrag formuliertes Verbot von Privatfahrten. Das muss der Arbeitgeber nachweislich überwachen (H 8.1 Abs. 9 bis 10 „Nutzungsverbot“). Grundsätzlich spricht die praktische Handhabung für eine private Mitnutzung (BFH 7.11.06, BStBl II 07, 116).

     

    2.Listenpreis
    Der Arbeitgeber setzt den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen an (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kommen zusätzlich pro Monat 0,03 v.H. des Listenpreises pro Entfernungskilometer hinzu. Zahlt der Arbeitnehmer für die Kfz-Nutzung ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. Das gilt unabhängig davon, ob die Zuzahlung pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung berechnet wird. Kürzungen wegen Übernahme der Benzin- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer sind nicht zulässig. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Betriebs-Pkw werden über die Nutzungsdauer des Firmenwagens berücksichtigt und zählen über die AfA als Werbungskosten (BFH 18.10.07, BVH/NV 08, 284, entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR). Es liegt kein negativer Lohn vor.

     

    3.Fahrtenbuch
    Der private Nutzungswert wird mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt, wenn diese durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei bleiben vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten außer Ansatz. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten mindern den Nutzungswert nur, sofern die nicht bereits für die AfA-Ermittlung gemindert worden sind.

     

    4.Gelegenheitsfahrten
    Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur gelegentlich für einzelne Fahrten oder für jeweils höchstens fünf Tage im Monat und wird dies über die Aufzeichnung der Kilometerstände dokumentiert, darf der geldwerte Vorteil einzeln mit 0,001 v.H. des Listenpreises je Fahrtkilometer angesetzt werden. Die Pauschalversteuerung entfällt ganz, wenn dem Arbeitnehmer der Pkw für einen vollen Monat etwa bei Krankheit oder Urlaub nicht zur Verfügung steht und der Wagen im Betrieb abgestellt wird.
     

    3. Die pauschale Listenpreis-Regel

    Diese Rechnung kommt zur Anwendung, wenn Arbeitgeber und -nehmer nicht den Einzelnachweis anwenden. Für Privatfahrten wird monatlich 1 v.H. vom bei Erstzulassung geltenden Bruttolistenpreis angesetzt, unabhängig vom Zeitpunkt der Nutzung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 EUR abgerundet und mindert sich nicht um vom Betrieb beim Kauf erhaltene Rabatte. Der Preis laut Liste gilt auch für reimportierte Autos, Pkw mit Reklameaufdruck, Gebraucht- und Leasingfahrzeuge sowie Oldtimer.  

     

    Ermittlung Listenpreis 

     

    Unverbindliche Preisempfehlung Hersteller 

    +  

    Sonderausstattung (Klimaanlage, Radio, Navigationsgerät, Diebstahlsicherung) 

    –  

    Autotelefon, Zusatzreifen, Felgen, Überführungs- und Zulassungskosten 

    =  

    Zwischenergebnis 

    +  

    Gesetzliche Umsatzsteuer 

    =  

    Ergibt maßgebenden Listenpreis, abgerundet auf volle 100 EUR 

     

    Berechnung nach der Ein-Prozent-Regel 

     

    Privatfahrten: Listenpreis in EUR x 1 v.H. x 12 Monate 

    +  

    Fahrten zur Arbeit: Listenpreis in EUR x 0,03 v.H. x Entfernungs-km x 12 Monate 

    –  

    Pauschales Nutzungsentgelt oder Zuschuss zum Kaufpreis, maximal auf Null 

    =  

    Geldwerter Vorteil im Jahr 

     

     

    4. Einzelheiten zur Listenpreis-Methode