14.05.2008 | Besteuerung des Firmenwagens
Steueroptimierung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen
Die Privatnutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Betriebs-Pkw gilt als geldwerter Vorteil. Die monatliche Lohnsteuer ermittelt die Firma in der Regel pauschal mit einem Prozent vom Listenpreis inklusive Zusatzausstattung und USt. Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung aber alternativ den tatsächlich für die privaten Fahrten angefallenen Aufwand ansetzen. Allerdings muss hierzu ein Fahrtenbuch geführt werden, aus dem sich die Anteile von dienstlichen und privaten Touren ergeben.
Müssen Angestellte für die private Pkw-Nutzung etwas dazu bezahlen, mindert sich der geldwerte Vorteil um diesen Betrag. Das gilt unabhängig davon, ob die pauschalen oder die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Das gelingt aber nicht immer. Die nachfolgende Arbeitshilfe soll Ihnen bei der richtigen Berechnung des geldwerten Vorteils behilflich sein.
1. Aktuelle Rechtsprechung
Der BFH hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können.
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2. Grundsätze zur Behandlung des Firmenwagens
Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kfz, sind lohnsteuerlich vier Grundfälle zu unterscheiden.
1.Kein geldwerter Vorteil Die Privatnutzung des Betriebs-Pkw ist ausgeschlossen. Es wird durch ein Fahrtenbuch belegt, dass der Wagen nur für Dienstfahrten zur Verfügung steht. Ansonsten hilft der Verbleib des Pkw nach Feierabend im Betrieb oder ein im Arbeitsvertrag formuliertes Verbot von Privatfahrten. Das muss der Arbeitgeber nachweislich überwachen (H 8.1 Abs. 9 bis 10 „Nutzungsverbot“). Grundsätzlich spricht die praktische Handhabung für eine private Mitnutzung (BFH 7.11.06, BStBl II 07, 116).
2.Listenpreis Der Arbeitgeber setzt den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen an (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kommen zusätzlich pro Monat 0,03 v.H. des Listenpreises pro Entfernungskilometer hinzu. Zahlt der Arbeitnehmer für die Kfz-Nutzung ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. Das gilt unabhängig davon, ob die Zuzahlung pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung berechnet wird. Kürzungen wegen Übernahme der Benzin- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer sind nicht zulässig. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Betriebs-Pkw werden über die Nutzungsdauer des Firmenwagens berücksichtigt und zählen über die AfA als Werbungskosten (BFH 18.10.07, BVH/NV 08, 284, entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR). Es liegt kein negativer Lohn vor.
3.Fahrtenbuch Der private Nutzungswert wird mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt, wenn diese durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei bleiben vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten außer Ansatz. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten mindern den Nutzungswert nur, sofern die nicht bereits für die AfA-Ermittlung gemindert worden sind.
4.Gelegenheitsfahrten Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur gelegentlich für einzelne Fahrten oder für jeweils höchstens fünf Tage im Monat und wird dies über die Aufzeichnung der Kilometerstände dokumentiert, darf der geldwerte Vorteil einzeln mit 0,001 v.H. des Listenpreises je Fahrtkilometer angesetzt werden. Die Pauschalversteuerung entfällt ganz, wenn dem Arbeitnehmer der Pkw für einen vollen Monat etwa bei Krankheit oder Urlaub nicht zur Verfügung steht und der Wagen im Betrieb abgestellt wird. |
3. Die pauschale Listenpreis-Regel
Diese Rechnung kommt zur Anwendung, wenn Arbeitgeber und -nehmer nicht den Einzelnachweis anwenden. Für Privatfahrten wird monatlich 1 v.H. vom bei Erstzulassung geltenden Bruttolistenpreis angesetzt, unabhängig vom Zeitpunkt der Nutzung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 EUR abgerundet und mindert sich nicht um vom Betrieb beim Kauf erhaltene Rabatte. Der Preis laut Liste gilt auch für reimportierte Autos, Pkw mit Reklameaufdruck, Gebraucht- und Leasingfahrzeuge sowie Oldtimer.
Ermittlung Listenpreis
Berechnung nach der Ein-Prozent-Regel
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4. Einzelheiten zur Listenpreis-Methode
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